Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

VII ZB 35/08

Normen:
ZPO § 882a

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen VII ZB 35/08

DRsp Nr. 2010/7987

Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf dessen Erlass

Wird hinsichtlich einer Vollstreckungsforderung zunächst ein Mindestbetrag genannt, wobei sich der genaue Gesamtbetrag aus der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung ergibt, genügt dies den Anforderungen an die Bestimmtheit der Forderung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 (2/9 T 439/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 882a;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 EUR, zur Zahlung von 10.481,48 EUR und zur Zahlung von 6.495,96 EUR (insgesamt 129.972,95 EUR) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils durch Beschluss vom 18. Juli 2005 hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 EUR dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.

Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil bzw. Berichtigungsbeschluss aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin und am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -am 29. August 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages von mindestens 172.000 EUR nebst Zinsen und Kosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die gepfändeten Beträge sollten hinterlegt bleiben. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter.

II.

Das Beschwerdegericht führt u.a. aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Erklärung, nicht zahlen zu können, in Annahmeverzug gekommen. Ein Verstoß gegen § 882 a ZPO komme nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift nur auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts beziehe, die Schuldnerin jedoch Ausländerin sei.

III.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist hinreichend bestimmt.

Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozessund Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 , 180). Soweit die Vollstreckungsforderung zunächst mit "mindestens 172.000 EUR" genannt ist, ergibt sich aus der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung der genaue, dort im Einzelnen aufgeschlüsselte Gesamtbetrag von 172.988,39 EUR per 21. August 2006. Der Gläubiger genügt hiermit den genannten Anforderungen. Er macht die Hauptforderung in Höhe von 129.972,95 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 43.015,44 EUR und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Die Hauptforderung setzt sich aus den drei Teilforderungen von 112.995,51 EUR, 10.481,48 EUR und 6.495,96 EUR des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechnung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, aaO). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt.

2.

Unzutreffend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei der Titel nicht korrekt wiedergegeben, weil der Berichtigungsbeschluss vom 18. Juli 2005 nicht berücksichtigt sei. In der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung ist im Gegenteil hinsichtlich der Forderung in Höhe von 6.495,96 EUR ausdrücklich der Beschluss vom 18. Juli 2005 genannt.

3.

Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung weiter erhobenen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges und der fehlenden Übergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind ebenfalls nicht begründet. Hierzu wird auf die Begründung (Gründe III. 4.) in dem Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 im Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178 ), das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde und in dem die identischen Rügen erhoben worden waren, Bezug genommen.

4.

Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 882 a ZPO rügt, weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde legt schon nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen des § 882 a ZPO nicht erfüllt wären. Feststellungen dazu enthält der angefochtene Beschluss nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 439/07
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 16268/06