BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 9/10; 2 AR 6/10
DRsp Nr. 2010/4887
Aufhebung eines Beschlusses über die Abgabe einer Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 2009 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort der Angeklagten zuständige Amtsgericht Osnabrück ist unzweckmäßig. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Die in der Anklageschrift benannten Zeugen wohnen in Dortmund. Die Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe in Dortmund, die in der Hauptverhandlung zugegen war, hatte offenbar bereits Kontakt mit der Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 1997 - 2 ARs 425/97 -).
Vorinstanz:
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