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BGH - Entscheidung vom 11.08.2010

2 StR 217/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 217/10

DRsp Nr. 2010/15998

Aufhebung eines Beschlusses nach erhobener Anhörungsrüge

1. Auf die Anhörungsrüge des Angeklagten wird der Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, durch den die Revision des An-geklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben und die Sache in den Stand vor dieser Entscheidung zurückversetzt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 1;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 verworfen, weil der Beschwerdeführer wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und die Revision daher unzulässig sei. Auf die hiergegen erhobene Anhörungsrüge war der Beschluss gemäß § 356a Satz 1 StPO aufzuheben. Wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen unzweifelhaft ergibt, ist entgegen der - widersprüchlichen - Protokollierung ein Rechtsmittelverzicht tatsächlich nicht erklärt worden.

Die Sache war daher in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 12. Mai 2010 zurückzuversetzen. Die Revision des Angeklagten war auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung das Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 06.11.2009