BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 53/10 - Aktenzeichen 2 AR 33/10
Aufhebung eines Abgabebeschlusses und Festellung der weiteren Zuständigkeit des Gerichts
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe der Sache ist unzweckmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 2 ARs 9/10 m.w.N.). Der Angeklagte ist nunmehr Erwachsener. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Angeklagte ist nur teilweise geständig. Die in den Anklageschriften benannten Zeugen wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Merzig. Auch die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Merzig-Wadern war bereits mit der Sache befasst. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nur deshalb ab dem 1. Juli 2009 in Bruchsal gelebt hat, weil er dort bei der Bundeswehr offenbar seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Dieser dürfte mittlerweile beendet sein.
Verkündet am: 19. Mai 2010