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BGH - Entscheidung vom 28.06.2010

VI ZR 333/09

Normen:
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 333/09

DRsp Nr. 2010/12994

Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen

Einem Beklagten sind nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er sich durch Zahlung des mit der Klage geforderten (Rest-)Betrages und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 341,06 €

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsätzen vom 11. Mai und 22. Juni 2010 durch ihre Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt hat.

Die Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 war wirksam. Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1 , 78 Abs. 5 ZPO ; vgl. BGHZ 123, 264 , 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 ).

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO ) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 -aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - [...]). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - jeweils aaO). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Kostenübernahme auch die Kosten der Streithelferin betrifft.

Vorinstanz: AG Gera, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 102/08
Vorinstanz: LG Gera, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 397/08