Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.04.2010

IV ZR 205/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen IV ZR 205/09

DRsp Nr. 2010/10992

Anwendung einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eines Geschädigten und dem privaten Haftpflichtversicherer eines Schädigers in Zusammenhang mit dem Sturz eines pflegebedürftigen Patienten aus einem Krankenhausbett

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

28. Mai 2010.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

1.

Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel eines Rahmen-Teilungsabkommens (TA) als einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung des Geschädigten und dem privaten Haftpflichtversicherer des Schädigers abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 , 291; 152, 182, 191).

Dass diese Voraussetzungen bei dem allein noch im Streit befindlichen § 1 (5) TA, der das Heilwesenrisiko vom Anwendungsbereich des Abkommens ausnimmt, erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen andere Auffassungen vertreten werden.

Die in Absatz 1 der Klausel enthaltene allgemein verständliche Beschreibung des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs "Heilwesenrisiko - Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser -" in Verbindung mit der in Absatz 2 definitorisch vorgenommenen engen Begrenzung auf "die medizinische Heilbehandlung" bei ausdrücklichem Einschluss der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" in das Abkommen wirft Verständnisfragen oder für die Entscheidung erhebliche klärungsfähige und klärungsbedürftige Abgrenzungsfragen nicht auf.

Ein darüber hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2.

Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

Die pflegerische Betreuung in der Fachpflegeeinrichtung obliegt dem Heimpersonal. Dazu gehört auch die Umsetzung einer von Ärzten und Psychologen vorgegebenen Pflegetherapeutik wie die nach der hier in Rede stehenden Dialektisch-Behavioralen Therapie (DBT). Die tägliche Versorgung unter Einschluss dieses DBT-Konzeptes wird damit nicht selbst zu einer medizinischen Heilbehandlung und auch nicht zu einer Maßnahme auf dem Gebiet des Heilwesens durch Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, an die § 1 (5) Abs. 1 und 2 TA den Anwendungsausschluss knüpfen.

Das von der Revision herangezogene Urteil des OLG Düsseldorf (VersR 2007, 77 ) betrifft den - hier nicht einschlägigen - Sachverhalt des Sturzes eines pflegebedürftigen Patienten aus einem Krankenhausbett. Auf die weiteren, bedenklichen Ausführungen zu der davon nicht berührten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht an. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass neben den Heimträgern erwachsenden Obhutspflichten zum Schutz körperlicher Unversehrtheit inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen bestehen, die diesen insbesondere infolge geistiger Erkrankung durch sie selbst drohen; eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt zu Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages wie auch zu konkurrierenden Ansprüchen aus §§ 823 , 831 BGB (BGHZ 163, 53 , 55; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867 ). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird indes in § 1 (5) Abs. 2 TA ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Abkommens eingeschlossen.

Der durch ärztliche, therapeutische Verhaltensvorgaben geprägte Umgang mit Heiminsassen lässt ihre Pflege und Versorgung nicht zu einer medizinischen Heilbehandlung werden, auf die sich der Heilwesenausschluss ausdrücklich ("lediglich") beschränkt.

Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es dann nicht mehr an.

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 72/08
Vorinstanz: LG Kiel, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 268/07