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BGH - Entscheidung vom 07.04.2010

3 StR 80/10

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 Buchst.aS. 1
StGB a.F. § 176a

BGH, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 3 StR 80/10

DRsp Nr. 2010/7693

Anwendung des § 176a Strafgesetzbuch ( StGB ) a.F. auf zwischen 1998 und 2003 begangene Taten

Auf zwischen 1998 und 2003 begangene Taten ist § 176 a StGB in der damals - nicht der heute - geltenden Fassung jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein minder schwerer Fall in Betracht kommt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 Buchst.aS. 1; StGB a.F. § 176a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, bei der Strafzumessung übersehen, dass auf die zwischen 1998 und 2003 begangenen Taten § 176 a StGB aF anzuwenden gewesen wäre (§ 2 Abs. 3 StGB ). Der Strafrahmen des von der Strafkammer jeweils angenommenen minder schweren Falles beträgt deshalb nicht ein bis zehn Jahre (§ 176 a Abs. 4 StGB ), sondern drei Monate bis fünf Jahre (§ 176 a Abs. 3 StGB aF). Ein Beruhen der Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie von einem Jahr und vier Monaten auf diesem Fehler ist nicht auszuschließen.

Der Senat hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die Strafen auch nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO . Dies gilt angesichts des Alters des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraftheit, seiner geständigen Einlassung, der das Qualifikationsmerkmal des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StBG aF gerade noch erreichenden Tatintensität und der seit den Taten vergangenen Zeit für beide Einzelstrafen. Hinzu kommt, dass das Landgericht die Einsatzstrafe ohne weitere Begründung erheblich geschärft hat.

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Vorinstanz: