BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 ARs 6/10
DRsp Nr. 2010/9557
Anwendbarkeit des § 202 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei Verwendung von Software aus dem regulären Handel i.R.e. gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.
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