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BGH - Entscheidung vom 25.02.2010

I ZR 46/07

Normen:
ZPO § 321 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2

BGH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen I ZR 46/07

DRsp Nr. 2010/4380

Antragstellung auf Urteilsergänzung schon vor Zustellung des Urteils

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 wird dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 321 Abs. 1 ; ZPO § 321 Abs. 2 ;

Tatbestand

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 ist die Klage - unter Aufhebung des Berufungsurteils - abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; über die Kosten der Streithelferin verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist der Streithelferin am 11. Januar 2010 zugestellt worden.

Am 15. Dezember 2009 hat die Streithelferin beantragt, das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist fristgemäß gestellt worden (§ 321 Abs. 2 ZPO ). Die Antragstellung schon vor Zustellung des Urteils ist zulässig (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO , § 321 Rdn. 7; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO , § 321 Rdn. 7).

Der Antrag ist auch begründet. Über die Kosten der Streithelferin ist im Urteil vom 10. Dezember 2009 versehentlich nicht entschieden worden (§ 321 Abs. 1 ZPO ). Auch diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 Halbs. 1, § 91 ZPO ).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2141/05
Vorinstanz: LG Dresden, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 390/03