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BGH - Entscheidung vom 21.01.2010

IX ZB 127/09

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
InsO § 296 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 127/09

DRsp Nr. 2010/2525

Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung seines Schuldners aufgrund des Verschweigens der Veräußerung eines Miteigentumsanteils sowie eines Gesellschaftsanteils

Auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge müssen im Schlusstermin gestellt werden und zwar auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschlüssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt.

Unter dem 6. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner - insoweit unstreitig - in seinem Eröffnungsantrag wahrheitswidrig erklärt habe, in den dem Antrag vorangegangenen zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahestehende Personen veräußert zu haben. Tatsächlich habe er mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an seine Mutter verkauft. Außerdem sei er - ebenfalls unstreitig - Inhaber eines Gesellschaftsanteils an einer E. L. GmbH gewesen; diesen Vermögensbestandteil habe er ebenfalls nicht angegeben.

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die Vorinstanzen haben den Versagungsantrag des Gläubigers für unbegründet gehalten, weil § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung betreffe; das Fehlverhalten des Schuldners - das Verschweigen der Veräußerung des Miteigentumsanteils sowie des Gesellschaftsanteils - habe zuvor stattgefunden. Den Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 295 , 296 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten, zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 f Rn. 7 ff). Sie hält jedoch die Vorschrift des § 290 Abs. 1 InsO für entsprechend anwendbar und beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen der Frage, ob ein Gläubiger mit der nachträglichen Geltendmachung von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO selbst dann präkludiert sei, wenn der geltend gemachte Versagungsgrund zugleich eine Straftat darstelle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ohne deren Begehung bzw. bei deren Kenntnis das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre; hilfsweise sei insoweit eine Fortbildung des Rechts erforderlich.

Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig aus dem Jahre 2007 (ZVI 2007, 138, 140; ZVI 2007, 141, 142 f; ZVI 2007, 143, 145; vgl. auch Büttner, ZVI 2007, 116, 118 unter 3.2) sind vereinzelt geblieben. Eine Klarstellung ist insofern nicht erforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 (BT-Drucks. 16/7416), der in Abschnitt I Nr. 28 eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO vorsah (vgl. BT-Drucks. 16/7416, S. 10 f, 38 f), ist nicht Gesetz geworden. Der Entwurf beruht im Übrigen auf der Annahme, dass das geltende Recht eine Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe nicht zulässt (BT-Drucks. 16/7416, S. 38). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst entschieden, dass auf § 290 InsO gestützte Versagungsanträge nur zulässig sind, wenn sie im Schlusstermin gestellt werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Ist einem Schuldner rechtskräftig die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden, soll ein Fehlverhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443, S. 191 zu § 240 RegE). An diese Entscheidung des Gesetzgebers haben sich die Gerichte zu halten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 22/09
Vorinstanz: AG Hannover, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 906 IK 241/03