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BGH - Entscheidung vom 15.07.2010

4 StR 263/10

Normen:
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 263/10

DRsp Nr. 2011/14848

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil wegen vorsätzlichen Vollrausches

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. August 2009 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Antrag des Angeklagten vom 1. April 2010 auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Mai 2010 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die ebenfalls mit Schreiben vom 1. April 2010 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. August 2009 ist verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO ) und daher unzulässig. Sie ist nach § 349 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 05.08.2009