BGH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 21/09
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge einzuhalten. Die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO lief am 31. Juli 2009 ab, denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 17. Juli 2009 zugestellt worden. Für die Versäumung dieser Frist kann die behauptete fehlerhafte Auskunft von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. vom 4. August 2009 nicht ursächlich geworden sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war.
Die danach nicht rechtzeitig eingelegte Anhörungsrüge war nach § 321a Abs. 4 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.