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BGH - Entscheidung vom 25.02.2010

III ZB 10/10

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen III ZB 10/10

DRsp Nr. 2010/4379

Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 2010 - 16 W 2/10 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 2/10
Vorinstanz: LG Verden, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 476/09