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BGH - Entscheidung vom 26.05.2010

IX ZA 19/10

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen IX ZA 19/10

DRsp Nr. 2010/10446

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antragstellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.

Verkündet am: 26. Mai 2010

Vorinstanz: LG Hannover, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 70/09
Vorinstanz: AG Hannover, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 417 C 11545/09