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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

V ZA 11/10

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 78b
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 575 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen V ZA 11/10

DRsp Nr. 2010/10438

Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts im Falle der Versäumung einer Frist zur Einlegung und zur Begründung einer Rechtsbeschwerde von einem Monat

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 78b; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht Kaiserslautern hat eine Zuschlagsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und in dem Beschluss, welcher diesem am 21. August 2009 zugestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und diese begründet; ferner hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist sowie die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts beantragt.

Zur Begründung dieser Anträge trägt der Antragsteller vor: Sein Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt E. , habe die ihm untergeordnete Rechtsanwältin C. angewiesen, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde habe eingelegt und begründet werden sollen. Aufgrund eines Versehens habe Frau C. , die seit elf Jahren in der Kanzlei tätig sei und ihre Aufgaben stets fehlerfrei erledigt habe, den Schriftsatz an das Oberlandesgericht Zweibrücken statt an den Bundesgerichtshof gerichtet. Rechtsanwalt E. habe den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach inhaltlicher Kontrolle unterschrieben. Der Schriftsatz sei fristgemäß bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Der Fehler von Rechtsanwältin C. sei erst am 16. März 2010 aufgefallen, als ein Richter telefonisch auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen habe.

Anschließend habe sich sein Verfahrensbevollmächtigter mit sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt. Diese hätten die Übernahme des Mandats zur Einlegung der Rechtsbeschwerde jedoch sämtlich aus Terminsgründen, insbesondere wegen der Osterferientage, abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Nach kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier, da die (beabsichtigte) Rechtsbeschwerde des Antragstellers aussichtslos ist.

Nachdem der Antragsteller die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ) versäumt hat, könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und ihm deshalb gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Fristversäumung ist von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu vertreten; dies steht nach § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden des Antragstellers gleich.

Eine fehlerhafte Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt E. lag bereits in der Anweisung an die für ihn tätige Rechtsanwältin, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet werden sollte. Da die Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof einzulegen war, musste sie von einem hier zugelassenen Rechtsanwalt verfasst werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn es zu den Aufgaben von Rechtsanwältin C. gehört haben sollte, das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht selbständig zu ermitteln und die Sache ggf. mit dem Hinweis, es müsse ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt beauftragt werden, an Rechtsanwalt E. zurückzugeben. Wäre ihr die Sache insoweit zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden, wäre dem Antragsteller auch ihr Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575 ; Beschl. v. 9. Juni 2004, VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901 ). Trifft es dagegen zu, dass Frau C. nur vorbereitende und unselbständige Tätigkeiten ausübt, musste Rechtsanwalt E. den von ihr gefertigten Schriftsatz auch in Bezug auf die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegerichts einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 , 1751 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass zuständiges Gericht der Bundesgerichtshof ist (§ 133 GVG ). Von dieser Prüfung war er nicht deshalb enthoben, weil Rechtsanwältin C. in elf Jahren zuvor kein Fehler unterlaufen war. Ein Rechtsanwalt darf zwar einfache Verrichtungen auf zuverlässiges Büropersonal übertragen. Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften zählt dazu aber nicht. Deren Inhalt hat der Anwalt stets selbst zu verantworten (vgl. Senat, aaO, Rdn. 9).

Verkündet am: 20. Mai 2010

Vorinstanz: AG Kaiserslautern, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 60/08
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 38/09