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BGH - Entscheidung vom 16.03.2010

3 StR 394/09

Normen:
StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 306b Abs. 2 Nr. 2
StPO § 265

BGH, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 StR 394/09

DRsp Nr. 2010/6050

Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in Form der Anstiftung zur Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes in der Absicht eines Betrugs an der Versicherung

Eine besonders schweren Brandstiftung liegt auch dann vor, wenn der Täter unbekannt gebliebene Dritte angestiftet hat, ein Gebäude, das auch der Wohnung von Menschen diente, in Brand zu setzen und durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören, und dabei in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat, nämlich den Betrug eines Dritten zum Nachteil der Versicherung, zu ermöglichen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. April 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass der Angeklagte D. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und der Angeklagte S. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung sowie des Betruges schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 306b Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 265 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung weiterer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Den Angeklagten S. hat es wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate) und wegen Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben. Der Senat ändert indes die Schuldsprüche.

Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils der Anstiftung nicht zur Brandstiftung, sondern zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben unbekannt gebliebene Dritte angestiftet, ein Gebäude, das auch der Wohnung von Menschen - der Großeltern des Angeklagten S. - diente (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ), in Brand zu setzen und durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören, und dabei in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat, nämlich den Betrug des Angeklagten S zum Nachteil der Versicherung, zu ermöglichen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da schon die Anklage den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung erhoben hatte.

Die Mindeststrafe für diese Tat beträgt fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 , § 26 StGB ). Durch die rechtsfehlerhaft milden, einem unzutreffenden Strafrahmen entnommenen Freiheitsstrafen sind die Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanz: