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BGH - Entscheidung vom 18.05.2010

VI ZR 142/09

Normen:
SGB VI § 37
SGB X § 120 Abs. 1 S. 1
AVG § 77 Abs. 2
RVO § 1542

Fundstellen:
VersR 2010, 1103
r+s 2011, 40

BGH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen VI ZR 142/09

DRsp Nr. 2010/11240

Anspruch einer Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus übergegangenem Recht; Erwerbsschaden durch eine unfallbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung

Die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens.

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB VI § 37 ; SGB X § 120 Abs. 1 S. 1; AVG § 77 Abs. 2 ; RVO § 1542 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) aus übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihren Versicherten H. erbracht hat.

Der im August 1943 geborene H. wurde am 13. Oktober 1975 bei einem Verkehrsunfall, den Angehörige der Streitkräfte der USA verursacht hatten, schwer verletzt. Die Haftung der USA dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 2/3 steht zwischen den Parteien außer Streit. H. ist unfallbedingt ein Erwerbsschaden entstanden, der sich im September 2006 auf 1.862,56 EUR und in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 auf 1.871,08 EUR monatlich belief. Wegen seiner schweren Verletzungen bezieht H. seit dem Unfall eine Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft und seit 1. September 2003, der Vollendung seines 60. Lebensjahrs, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Klägerin. Diese führt darüber hinaus Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die bis einschließlich August 2006 erbrachten Leistungen erstattete die Beklagte im Umfang der Ersatzpflicht der USA. Zahlungen an die Klägerin für die Zeit danach lehnte sie ab.

Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer Rentenzahlungen und der auf H. entfallenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung unter anteiliger Kürzung entsprechend den Größenverhältnissen ihrer Leistungen und derjenigen der Berufsgenossenschaft sowie die Erstattung der auf sie entfallenden Beitragsanteile für September bis Dezember 2006. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung der entsprechenden Ersatzverpflichtung der Beklagten bis zum 31. August 2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschädigten). Die Beklagte ist der Auffassung, seit der Vollendung des 63. Lebensjahres des H. fehle es an der erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der Leistungspflicht der Klägerin und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI vorgelegen hätten und die Aufwendungen der Klägerin deshalb nicht mehr unfallbedingt seien. Jedenfalls müsse sich die Klägerin Zahlungen der Beklagten als Erfüllung anrechnen lassen, die diese in den Monaten September bis Dezember 2006 an die Berufsgenossenschaft erbracht habe.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2009, 569 abgedruckt ist, hat angenommen, dass der H. zustehende Schadensersatzanspruch aus § 842 BGB gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei. Die für den Anspruchsübergang erforderliche sachliche Kongruenz sei zu bejahen, da die von der Klägerin erbrachten Leistungen und der Ersatzanspruch des Geschädigten der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten. H. habe unfallbedingt ab seinem 60. Lebensjahr die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI in Anspruch genommen, die zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen gezahlt werde. Der Einwand der Beklagten, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betreffe nur den Zeitraum vom 60. bis zum 63. Lebensjahr, während danach automatisch eine allgemeine vorgezogene Altersrente nach § 36 SGB VI zu zahlen sei, sei unrichtig. Vielmehr stehe die Altersrente für Schwerbehinderte auch demjenigen zu, der das 63. Lebensjahr vollendet habe. Zwar könne ein Geschädigter ab dem 63. Lebensjahr an Stelle der Altersrente für Schwerbehinderte vorzeitig eine (niedrigere) Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Das habe H. aber nicht getan. Er sei hierzu auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen. Es sei auch nicht möglich, einen Teil der bezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe der (nicht beantragten) vorgezogenen flexiblen Altersrente als nicht kongruent anzusehen. Die Anrechnung von Zahlungen der Beklagten an die Berufsgenossenschaft scheide aus, da die Beklagte die behaupteten Leistungen nicht unter Beweis gestellt habe.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann.

1.

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten H. aufgrund des von den amerikanischen Streitkräften verursachten Verkehrsunfalls vom 13. Oktober 1975 ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens erwachsen ist. Der Anspruch ergibt sich aus Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut ( NTS ) in Verbindung mit §§ 839 , 842 BGB , Art. 34 GG , §§ 7 , 11 StVG a.F. (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 - VersR 1979, 348; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - VersR 1981, 134 ; Beschluss vom 22. Mai 1980 - III ZR 121/79 - VersR 1980, 939; vgl. auch Urteil vom 20. November 1969 - III ZR 234/68 - VersR 1970, 665, 667). Er richtet sich gegen die USA, ist aber gemäß Artt. 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen (vgl. Urteil vom 20. November 1969 - III ZR 234/68 - aaO).

Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden gehört nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210 , 218; vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - VersR 1959, 51, 52; vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 110/76 - VersR 1978, 323 , 324 f.; vom 31. Januar 1989 - VI ZR 199/88 - VersR 1989, 604, 605 m.w.N.; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 32 Rn. 48; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 4, Rn. 103, Kap. 30 Rn. 25, 135; Staudinger/Vieweg, BGB , Bearbeitung 2007, § 842 Rn. 62 ff.).

Die Höhe des dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum entstandenen Erwerbsschadens steht zwischen den Parteien außer Streit.

2.

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Anspruch des H. auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen ist.

a)

Da sich der Schadensfall am 13. Oktober 1975 ereignet hat, richtet sich der Anspruchsübergang allerdings nicht nach § 116 SGB X , sondern gemäß der Stichtagsregelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach §§ 77 Abs. 2 AVG , 1542 RVO . Nach diesen Bestimmungen gehen Ersatzansprüche, die dem Geschädigten aufgrund eines Unfalls gegen den Schädiger erwachsen sind, insoweit auf den Versicherungsträger über, als dieser dem Geschädigten nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung bzw. des Angestelltenversicherungsgesetzes Leistungen zu gewähren hat, die sachlich und zeitlich mit der Schadensersatzpflicht des Schädigers kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 90, 334 , 335; 173, 169, 174; Senatsurteile vom 13. März 1973 -VI ZR 129/71 -VersR 1973, 436; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640 , 641 und vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 m.w.N.).

b)

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin zur Erbringung der streitgegenständlichen Renten- und Beitragsleistungen verpflichtet war. Gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 (früher § 1248 RVO , § 25 AVG ) hatte sie an H. seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen. Hieran änderte sich nichts dadurch, dass H. im August 2006 sein 63. Lebensjahr vollendete und damit grundsätzlich auch die Voraussetzungen der Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36 , 236 i.V.m. Anlage 21 SGB VI (BGBl. I 2002, 754, 919) in der Fassung vom 19. Februar 2002 vorlagen. Wie sich aus §§ 33 Abs. 2 , 34 Abs. 4 Nr. 3 , 89 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 21. Juli 2004 ergibt, handelt es sich bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für langjährig Versicherte um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 21; Freudenberg in jurisPK- SGB VI , § 33 SGB VI , Rn. 7 f.). Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (vgl. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung vom 21. Juli 2004; BT-Drs. 15/2149 S. 21; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr. 1; Freudenberg, aaO, § 34 SGB VI , Rn. 70 ff.; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand 09/2009, § 34 Rn. 61 ff.; Kreikebohm in Ruland/Försterling, GK- SGB VI , Stand 01/2008, § 34 Rn. 79 ff.; einschränkend Kreikebohm/Löns, SGB VI , 3. Aufl., § 34 Rn. 26).

Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen ergab sich aus §§ 249a, 255 SGB V in den Fassungen vom 15. Dezember 2004 und 21. März 2005 (früher § 1235 Nr. 5 RVO , § 12 Nr. 5 AVG ).

c)

Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Leistungspflicht der Klägerin und der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sachlich kongruent seien.

aa)

Sachliche Kongruenz ist anzunehmen, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urteile vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427 ; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - aaO; vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - VersR 2009, 230 , 231 und vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - VersR 2010, 270 Rn. 24).

bb)

Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht bejaht. Die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen an H. und das Abführen der hierauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner waren auch in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2008, in der H. sein 63. Lebensjahr vollendet und sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zum Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens bestimmt.

(1)

Der Senat hat im Urteil vom 11. März 1986 (- VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812) entschieden, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Altersruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient. Hierfür war die Erwägung maßgebend, dass das Altersruhegeld für Schwerbehinderte - anders als das unter der Regelvoraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommene (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166 , 167) - nicht allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung geleistet wird, dass der Versicherte als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 SchwbG anerkannt war (Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO, S. 813). Dies setzte voraus, dass der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v.H. gemindert war. Dieses zusätzliche Erfordernis einer wenigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gab dem vorgezogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung das Gepräge (Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 , 197).

(2)

Für die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 zu zahlende Altersrente kann jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002) erreicht hat, nichts anderes gelten (vgl. auch Staudinger/Vieweg, BGB , 2007, § 842 Rn. 40; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 602 "Erwerbsschaden"; von Wulffen/Bieresborn, SGB X , 5. Aufl., § 116 Rn. 11; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 74 Rn. 34).

(a)

§ 37 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Bestimmung trat an die Stelle der §§ 1248 Abs. 1 RVO a.F., 25 Abs. 1 , 7 AVG a.F. und übernahm den Regelungsgehalt dieser Normen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 162). Sie bestimmte entsprechend dem bisherigen Recht, dass diejenigen langjährig Versicherten, die schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, bereits ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Altersrente beziehen konnten (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 22, 161 f.; Freudenberg, aaO, § 37 Rn. 1, 4; Zweng/Scheerer/ Buschmann/Dörr, aaO, § 37 SGB VI Rn. 1 f., 6; Kreikebohm in Ruland/Försterling, aaO, § 37 Rn. 1 f.). Von der Anhebung der Altergrenze, die das Rentenreformgesetz 1992 für andere Fälle des vorgezogenen Altersruhegelds bestimmt hat (vgl. § 41 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992), wurde diese Rentenart ausdrücklich ausgenommen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 144).

(b)

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurde die Altersgrenze auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf das 63. Lebensjahr angehoben und die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente unter Inkaufnahme von Abschlägen nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen. Zugleich wurden die bisher neben der Schwerbehinderung bestehenden alternativen Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestrichen. Hierdurch wurde die Zweckbestimmung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aber - unabhängig davon, ob sie nach Vollendung des 63. Lebensjahrs oder unter Inkaufnahme einer Rentenminderung vorzeitig in Anspruch genommen wurde - nicht geändert.

Durch die Neuregelung sollte lediglich aus Gründen der sozialen Symmetrie der Zusammenhang zwischen der besonderen Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen und den besonderen Altersgrenzen für andere Personengruppen, die schon mit dem Rentenreformgesetz 1992 oder dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 - Rentenreformgesetz 1999 - (BGBl. I S. 2998) um bis zu fünf Jahre auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt worden waren, wieder hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 14/4230, S. 24 f.; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, Rn. 2; Freudenberg, aaO, Rn. 6). Dabei lässt die Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen um nur drei Jahre und die deshalb mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahrs verbundene geringere Reduktion des Rentenzugangsfaktors (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in der Fassung vom 20. Dezember 2000) erkennen, dass der Gesetzgeber nach wie vor die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwer behinderter Menschen im Auge hatte und ihnen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit nur in - im Verhältnis zu anderen Versicherten - deutlich geringerem Umfang zumuten wollte (vgl. BT-Drs. 14/4230, S. 24). Das - dem vorgezogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung sein Gepräge gebendes (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO) - zusätzliche Erfordernis einer wenigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten wurde beibehalten. Entsprechend dem bisherigen Recht war die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch nach der geänderten Bestimmung von der Anerkennung des Versicherten als Schwerbehinderter abhängig. Nach wie vor war diese Voraussetzung auch mit einem von dem Regelfall der Altersrente für langjährig Versicherte abweichenden speziellen Alterserfordernis verknüpft. Während langjährig Versicherte Anspruch auf Altersrente ohne Abschläge (§ 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI ) gemäß § 36 SGB VI in den Fassungen vom 16. Dezember 1997 und 19. Februar 2002 erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres hatten, konnten schwerbehinderte Menschen die Altersrente ohne Rentenminderung gemäß § 37 SGB VI in den Fassungen vom 20. Dezember 2000, 19. Juni 2001 und 19. Februar 2002 bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente unter Inkaufnahme von Abschlägen war schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, langjährig Versicherten dagegen erst nach Vollendung des 63. (später 62.) Lebensjahres möglich.

(c)

Auch in der Folgezeit hat der Gesetzgeber die Zweckbestimmung der nach § 37 SGB VI an schwerbehinderte Menschen zu zahlenden Altersrente nicht geändert. Durch das Sozialgesetzbuch IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) wurde § 37 SGB VI lediglich redaktionell an die Terminologie des Sozialgesetzbuchs IX angepasst. Mit Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wurde das Sozialgesetzbuch VI neu gefasst, ohne dass § 37 SGB VI inhaltlich abgeändert wurde.

(d)

Bei dieser Sachlage macht die Revision ohne Erfolg geltend, die Zweckbestimmung der von einem Versicherten nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen ändere sich, sobald die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI vorlägen, weil die Leistungen des Versicherers dann nicht mehr auf der unfallbedingten Schwerbehinderung, sondern auf dem Alter des Versicherten beruhten. Die Revision übersieht, dass bei der Prüfung der sachlichen Kongruenz auf die tatsächlich gegebene und nicht auf eine nur hypothetisch bestehende Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Eine bloß hypothetisch bestehende Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die nicht kongruent mit der Ersatzpflicht des Schädigers wäre, lässt die Kongruenz einer tatsächlich erbrachten Leistung mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht entfallen. Aus Leistungspflichten des Sozialversicherungsträgers, die sich aus welchen Gründen auch immer nicht realisiert haben, kann der Schädiger nichts für sich herleiten (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709 f.; vgl. v. Wulffen/Bieresborn, aaO, Rn. 2).

Im Streitfall hat der Geschädigte H. auch nach Vollendung seines 63. Lebensjahres tatsächlich die an die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit anknüpfende und deshalb mit der Ersatzpflicht des Schädigers sachlich kongruente Altersrente für schwerbehinderte Menschen und keine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezogen. Ein Wechsel von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in die Altersrente für langjährig Versicherte war ihm gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung vom 21. Juli 2004 versagt. Hätte er sich nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden, sondern wäre er erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so hätte er trotz Vorliegens sowohl der Voraussetzungen des § 36 als auch des § 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt und erhalten. Denn sie wäre höher gewesen als die nur unter Inkaufnahme von Abschlägen in Höhe von 7,2 % vorzeitig in Anspruch zu nehmende Altersrente für langjährig Versicherte (vgl. §§ 77 Abs. 2 Nr. 2a , 89 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in den Fassungen vom 19. Februar 2002 bzw. 21. Juli 2004). Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung und Ausgestaltung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine besondere Zielvorstellung verfolgt hat, die sich von der Regelaltersrente und der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte unterscheidet.

Aus denselben Erwägungen kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entgegen der Auffassung der Revision nicht in einen altersbedingt und einen schadensbedingt zu zahlenden Teil zerlegt werden.

(3)

Auch das Abführen der auf die Altersrente entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner diente dem Ausgleich des H. unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens, nämlich des infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretenen Verlusts des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - aaO; vom 31. Januar 1989 - VI ZR 199/88 - aaO; Erman/I. Ebert, BGB , 12. Aufl., Vorbemerkung §§ 249 -253 Rn. 159).

3.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch der behaupteten, trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellten Zahlung der Beklagten an die Berufsgenossenschaft keine Erfüllungswirkung beigemessen.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Mai 2010

Vorinstanz: OLG Jena, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 701/08
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 976/07
Fundstellen
VersR 2010, 1103
r+s 2011, 40