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BGH - Entscheidung vom 22.07.2010

V ZB 179/09

Normen:
ZVG § 10 Abs. 1
ZVG § 22 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 179/09

DRsp Nr. 2010/15133

Anspruch auf Zulassung eines Versteigerungsverfahrens in bevorrechtigten Rangklasse; Zwangsversteigerung von Teileigentum gemäß § 10 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ( ZVG )

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 419,14 €.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 ; ZVG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grundbuchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An diesem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt.

Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevorrechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulassung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 178/09 Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Amberg, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 473/09
Vorinstanz: AG Amberg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 201/08