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BGH - Entscheidung vom 15.04.2010

1 StR 163/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 1 StR 163/10

DRsp Nr. 2010/7722

Anrechnung eines Zeitraums auf die Vollstreckung einer Strafe bei Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens zwei Monate als vollstreckt gelten (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. März 2010 bemerkt der Senat:

Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist anzuordnen, dass ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt (vgl. BGHSt - GS - 52, 124). Eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung ist hier zwischen der Versendung der Verfahrensakten an den Generalbundesanwalt im Juli 2009 und der Rekonstruktion der Verfahrensakten durch die Staatsanwaltschaft im März 2010 festzustellen. In dem dazwischen liegenden Zeitraum, in dem sich der Angeklagte durchgängig in Untersuchungshaft befand, blieb bei der Justiz unbemerkt, dass die Verfahrensakten im Rahmen der Versendung abhanden gekommen waren. Es liegt daher ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Um diesen auszugleichen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO fest, dass zwei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;