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BGH - Entscheidung vom 24.08.2010

2 StR 330/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 330/10

DRsp Nr. 2010/15605

Anrechnung einer in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 4. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Limburg, vom 04.03.2010