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BGH - Entscheidung vom 12.01.2010

5 StR 501/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 501/09

DRsp Nr. 2010/1817

Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: