BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 501/09
DRsp Nr. 2010/1817
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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