BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 107/10
DRsp Nr. 2010/10971
Anhörungsrüge wegen Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil des Verurteilten ohne seine Anhörung und Übergehen des zu berücksichtigenden Vorbringens des Verurteilten
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Normenkette:
StPO § 33a;Gründe
Die auf § 33a StPO gestützte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigende Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
Verkündet am: 8. Juni 2010
Vorinstanz:
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