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BGH - Entscheidung vom 26.07.2010

AnwZ (B) 72/09

Normen:
FGG a.F. § 29a Abs. 1 S. 1
FGG a.F. § 29 Abs. 2
BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2
BRAO § 215 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 72/09

DRsp Nr. 2010/14835

Anhörungsrüge im Hinblick auf den verwerteten Verfahrensstoff

Ist das Gericht in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung einer Partei nicht gefolgt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Normenkette:

FGG a.F. § 29a Abs. 1 S. 1; FGG a.F. § 29 Abs. 2 ; BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2; BRAO § 215 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Scheiben gegen den ihm am 12. Juni 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, das Verfahren fortzusetzen und - unter Abänderung des ergangenen Senatsbeschlusses - den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2008 über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben.

II.

Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Auch hat er weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch erforderliche Hinweise unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 39/08