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BGH - Entscheidung vom 18.03.2010

V ZR 134/09

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen V ZR 134/09

DRsp Nr. 2010/7675

Anhörungsrüge i.R.d. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht, wenn für jedermann ersichtlich ist, dass sämtliches Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit welchem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich die Beschwer nach der Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten bemesse, den es durch die von ihnen zugunsten des Klägers zu bestellende Baulast erleide. Diese Minderung betrage nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 EUR. Eine Minderung des Beleihungswerts des Grundstücks könne nicht hinzugerechnet werden, weil die insoweit von den Beklagten angestellte Berechnung auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhe. Eine weitere Wertminderung von 11.700 EUR (Belastung des Grundstücks mit Grunddienstbarkeiten) spiele für die Bemessung der Beschwer keine Rolle. Die Kosten für den Ersatz von Omorikafichten, welche die Beklagten wegen der von ihnen behaupteten Verschattung des Grundstücks durch das Wohnhaus des Klägers gefällt hätten, könnten ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden, weil sie keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Baulastbestellung seien. Schließlich könnten die von den Beklagten in einem "Schadenverlauf" aufgeführten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, weil sie nichts mit der Verpflichtung zur Baulastbestellung zu tun hätten.

Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge wiederholen die Beklagten wörtlich ihre Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Wert der Beschwer. Anschließend setzen sie sich mit der vorstehend dargestellten Begründung des Senatsbeschlusses auseinander und gelangen zu dem Ergebnis, es gebe keinen Anlass, das Erreichen der Wertgrenze in Frage zu stellen.

II.

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ) Anhörungsrüge ist unzulässig, weil in ihr entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nicht einmal ansatzweise werden Tatsachen angegeben, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt (zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 m.w.N.). Vielmehr zeigt der Vergleich zwischen der Begründung des Senatsbeschlusses und den in der Anhörungsrüge wiederholten Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, dass der Senat sämtliches Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, somit das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs - für jedermann ersichtlich - gewahrt hat (siehe dazu nur BVerfGE 11, 218 , 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288 , 300).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 151/08
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 301/06