Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.02.2010

AnwZ (B) 101/08

Normen:
BRAO § 215 Abs. 3
BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2
FGG a.F. § 29a Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 101/08

DRsp Nr. 2010/4368

Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung zu einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO § 215 Abs. 3 ; BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2; FGG a.F. § 29a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. für begründet erklärt. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, einen von ihm als "Rüge nach § 321a ZPO " bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses rügt er, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Befangenheitsanzeige der Rechtsanwältin erhalten zu haben. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache beanstandet er, dass das am 17. Oktober 2007 gegen ihn ergangene Strafurteil verwertet worden sei, ohne dass ihm zuvor die Strafakten zugänglich gemacht worden seien und ihm Gelegenheit zum Nachweis der Tilgung der Geldstrafe gegeben worden sei.

II.

Die gegen den Ablehnungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge ist nach § 215 Abs. 3 BRAO , § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. unstatthaft. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Auf die fehlende Begründung der Entscheidungserheblichkeit (§ 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch vorgetragen, bei Berücksichtigung seiner Stellungnahme wäre abweichend zu entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an.

Der gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. zwar einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begründet hat, warum dieser Fehler entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F.). Der Vortrag, der ihm abgeschnitten worden sein soll, wurde im Schriftsatz vom 12. Januar 2010 nicht nachgeholt. Insbesondere behauptet der Antragsteller nicht, die Geldstrafe tatsächlich bezahlt oder in anderer Weise getilgt zu haben. Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 29a Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.). Klarstellend sei bemerkt: Der Senat hat keine Strafakten beigezogen. Das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt worden, lag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor und ist, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung war, mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erörtert worden. Diese hat weder Schriftsatznachlass beantragt noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass noch ergänzend vorgetragen werden sollte, auch nachdem ihr eröffnet worden war, dass der Senat am Schluss der Sitzung eine Entscheidung verkünden werde.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 21/07