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BGH - Entscheidung vom 18.03.2010

AnwZ (B) 58/09

Normen:
FGG a.F. § 29a Abs. 1 S. 1
FGG a.F. § 29a Abs. 2
BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2
BRAO § 215 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 58/09

DRsp Nr. 2010/6563

Anhörungsrüge bei Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen für eine Entscheidung in einem Verfahren über einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Normenkette:

FGG a.F. § 29a Abs. 1 S. 1; FGG a.F. § 29a Abs. 2 ; BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2; BRAO § 215 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem am 23. Januar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009, durch welchen sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

II.

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen (vgl. § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F.) - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung den Rechtsauffassungen des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe entsprechendes Vorbringen des Antragstellers "übersehen".

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen