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BGH - Entscheidung vom 16.07.2010

II ZR 34/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 34/09

DRsp Nr. 2010/14371

Anhörungsrüge aufgrund einer fehlenden eingehenden Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung

Mit einer Anhörungsrüge kann eine eingehende Begründung, von der bei einer letztinstanzlichen Entscheidung gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO abgesehen werden kann, nicht erzwungen werden.

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6; v. 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 108/08
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 135/06