BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 550/09
DRsp Nr. 2010/5434
Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen mangels Mitteilung eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens; Verwerfung der Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 15.05.2009
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