BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 300/10 - Aktenzeichen 5 StR 392/07
DRsp Nr. 2010/15108
Anforderungen an eine revisionsrechtliche Beweisantragsrüge im Strafverfahren
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.01.2010
© copyright - Deubner Verlag, Köln