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BGH - Entscheidung vom 04.08.2010

5 StR 300/10

Normen:
StPO § 249 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 300/10 - Aktenzeichen 5 StR 392/07

DRsp Nr. 2010/15108

Anforderungen an eine revisionsrechtliche Beweisantragsrüge im Strafverfahren

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.01.2010