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BGH - Entscheidung vom 28.01.2010

III ZR 30/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2
MVKV § 1 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III ZR 30/09

DRsp Nr. 2010/3221

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Streitigkeit über die Einhaltung eines Vertrages über eine Mittelverwendungskontrolle gegenüber dem Anleger

Versäumt der hinsichtlich der Mittelverwendungskontrolle Verpflichtete, die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hat, haftet er auf den so genannten Zeichnungsschaden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2009 - 17 U 3915/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 22.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 , 2 ; MVKV § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet. Nachdem der Senat in den Parallelverfahren III ZR 108/08 und III ZR 109/08, denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Urteilen vom 19. November 2009 (ZIP 2009, 2446 und 2449) die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) erforderlich.

Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes:

Den Beklagten traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle (MVKV) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesondere zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449 , 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten nicht auf diese Überprüfung und darauf, der Fondsgesellschaft gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Kläger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO. S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte auf den so genannten Zeichnungsschaden (aaO. S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446 , 2447 f Rn. 11 ff).

Das Berufungsgericht hat bei der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren III ZR 109/08 dem Beklagten vorbehalten hat, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht möglich war (aaO. S. 2452 Rn. 30), hat das Berufungsgericht hier - anders als in jenem Streitfall - zu diesem Gesichtspunkt Feststellungen getroffen. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende tatrichterliche Würdigung enthält keinen die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfehler.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3915/08
Vorinstanz: LG München I, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 15754/06