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BGH - Entscheidung vom 20.01.2010

IX ZB 58/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 58/08

DRsp Nr. 2010/2521

Anforderungen an die Substanziierung eines Zulässigkeitsgrundes

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 10. Dezember 2009 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Auf das Vorbringen der Schuldnerin zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde kam es unter diesen Umständen nicht an.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entsprechendes hat für eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde zu gelten.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 15/08
Vorinstanz: AG Neumünster, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 57/07