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BGH - Entscheidung vom 02.03.2010

4 StR 618/09

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 4 StR 618/09

DRsp Nr. 2010/4401

Anforderungen an die Substanziierung einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 sowie die weiteren, von ihm in den Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 gestellten Anträge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten wurde vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 hat der Verurteilte unter anderem die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass - wie der Verurteilte behauptet - seine Verteidiger die Revision nicht entsprechend seinen Vorgaben und Vorstellungen begründet haben. Auch trifft es nicht zu, dass der zu der Revision gestellte Antrag des Generalbundesanwalts - neben dem Verteidiger -auch dem Angeklagten zugestellt werden muss (vgl. § 145a Abs. 1 StPO ).

Keinen Erfolg hat ferner der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 356a StPO ". Dieser ersichtlich auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gerichtete Antrag scheitert schon daran, dass der Angeklagte diese Frist nicht versäumt hat; das Rechtsmittel wurde vielmehr von zwei Verteidigern rechtzeitig begründet. Auch ist weder vom Verurteilten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm verwehrt war, das Rechtsmittel selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten zu begründen.

Aus rechtlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist die vom Verurteilten ferner beantragte "Aussetzung des Beschlusses vom 28. Januar 2010". Für die Entscheidung über den weiteren Antrag des Verurteilten, ihm einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, ist der Senat nicht zuständig. Dasselbe gilt für einen etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.