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BGH - Entscheidung vom 02.06.2010

IV ZR 221/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 221/09

DRsp Nr. 2010/10967

Anforderungen an die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast und Beweislast

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz. 1 ZPO ).

Der Senat hat die gerügten Gehörsverstöße geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, weil sie sich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nicht auswirken; das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger den geltend gemachten Überschusssaldo aus der Kontokorrentbeziehung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat, soweit es um Kontobewegungen nach dem 31. Dezember 2003 in dem auch danach fortbestehenden Kontokorrentverhältnis geht. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden nur Anwendung, wenn die an sich darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und (deshalb) keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. BGHZ 140, 156 , 158). Hier steht die Insolvenzschuldnerin nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, sondern es geht um ihre internen (innergesellschaftlichen) Vorgänge - Finanzbuchhaltung -, die sie allein deshalb nicht zum Gegenstand ihres Vortrags machen kann, weil sie aufgrund eines Vorfalls, der ebenfalls ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, über entsprechende Kenntnisse nicht mehr verfügt. Sie hat zudem einen titulierten Auskunftsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Sie hat daraufhin Auskunft erhalten, ohne vorgetragen zu haben, welchen Inhalt diese hatte und weshalb sie als unzureichend anzusehen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 311.025,30 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Verkündet am: 2. Juni 2010

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 102/09
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3/07