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BGH - Entscheidung vom 24.06.2010

IX ZR 13/09

Normen:
InsO § 130
InsO § 131

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 13/09

DRsp Nr. 2010/15097

Anfechtbarkeit einer Handlung gegenüber dem Insolvenzgläubiger wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Insolvenzordnung ( InsO )

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130 ; InsO § 131 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte.

2.

Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unanwendbarkeit des § 131 InsO bedurfte es nicht. Es ist Sache des Klägers, seine Klage schlüssig zu begründen. Mit der Annahme einer Kongruenz - und damit einhergehend dem Versagen des § 131 InsO - musste er von vornherein rechnen. Deshalb hätte er schon in erster Instanz zu § 130 InsO vortragen müssen, zumal in diese Richtung das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zielte. Dass das Landgericht Inkongruenz bejaht hatte, durfte den Kläger nicht in Sicherheit wiegen, nachdem die Gegenseite Berufung eingelegt hatte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 126/07
Vorinstanz: LG Offenburg, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 377/06