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BGH - Entscheidung vom 28.01.2010

III ZR 75/09

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III ZR 75/09

DRsp Nr. 2010/3262

Amtspflichtverletzung eines Notars wegen eines unklar gefassten Ehevertrages

Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, sich mit seinem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vorbringen in den Vorinstanzen in Widerspruch zu setzen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Februar 2009 - 11 U 118/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 101.780,82 €

Gründe:

Die Revision ist nicht - wie die Beschwerde meint - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, dass der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt hat, weil er den zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Ehevertrag in verschiedener Hinsicht unklar gefasst habe. Dies habe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Eheleute geführt, die - wie es in dem Verhandlungsprotokoll heißt - auf "dringendes Anraten" des Familiengerichts durch einen Vergleich erledigt worden sei, in dem sich der Kläger zur Zahlung von 120.000 € verpflichtet habe, um die Übertragung eines seiner damaligen Ehefrau gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf sich zu erreichen. Die entsprechende Verpflichtung sei bereits Gegenstand des von dem Beklagten beurkundeten Ehevertrags gewesen. Dabei habe sich, was dem Beklagten vorzuwerfen sei, dem beurkundeten Text nicht entnehmen lassen, dass die frühere Ehefrau für diese Übertragung keine Gegenleistung mehr zu beanspruchen habe.

Im Hinblick auf die Würdigung des Parteivorbringens durch den Familienrichter sei es nicht fernliegend gewesen, sich auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts einzulassen, um denkbare lang anhaltende Zahlungen zur Absicherung der Ehefrau und deutlich nachteiligere Folgen beim nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich zu vermeiden. Selbst wenn sich der Standpunkt des Klägers im Vorprozess hätte erweisen lassen, sei die eingegangene Vergleichsverpflichtung adäquat kausal verursacht worden. Der Kläger habe hier nicht in völlig unsinniger und unsachgemäßer Weise in den Schadensverlauf eingegriffen. Dass die frühere Ehefrau die unklare Vertragslage ausgenutzt habe, gereiche nicht dem Kläger zum Nachteil.

2. Die Beschwerde kann hiergegen nicht anführen, aus dem Vertrag habe sich eindeutig ergeben, dass eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücksanteils nicht geschuldet gewesen sei. Damit setzt sie sich, was ihr verwehrt ist, mit dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen in Widerspruch, von einer Unentgeltlichkeit der Übertragung sei nie die Rede gewesen, die Eheleute hätten sich lediglich über die Höhe des Betrages nicht einigen können.

3. Die Beschwerde beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe zur Beurteilung der Adäquanz der Schadensverursachung einen Maßstab herangezogen, der auch dann zu einer Notarhaftung führe, wenn der Geschädigte im Falle einer gerichtlichen Entscheidung voll obsiegt hätte. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Zurechnungszusammenhang dann fehlen, wenn der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in einer ungewöhnlichen oder unsachgemäßen Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Die Haftung hängt in diesen Fällen der sogenannten psychisch vermittelten Kausalität davon ab, ob für diese Handlung ein rechtfertigender Anlass bestand oder sie durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darstellte. Sie entfällt, wenn die Handlung des Verletzten völlig unsachgemäß und unvertretbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 113 , 119; vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - NJW 1989, 99, 100; vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW RR 2003, 563, 565). Ob der Abschluss eines Vergleichs, der die durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Unklarheit beseitigt und den Schaden erst endgültig herbeiführt, eine solche unsachgemäße Reaktion darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Erfolgsaussichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1988 und vom 9. Januar 2003 jeweils aaO.). Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt hat, das Familiengericht habe aufgrund der Unklarheiten des beurkundeten Ehevertrages Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage geäußert und zu dem Vergleich geraten. Dennoch hat es nach dem Verständnis des Senats die Frage der Erfolgsaussichten des Klägers im Vorprozess nicht außer Betracht gelassen. Seinen Feststellungen ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Erfolgsaussichten des Klägers im Vorprozess durch die nicht ohne weiteres zu überwindende Einlassung der früheren Ehefrau des Klägers beeinträchtigt waren. Wie das Vorbringen des Beklagten im anhängigen Verfahren zeigt, bestanden aus seiner Sicht über die Frage der Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücksanteils Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschließenden, die dem Kläger einen hinreichenden Anlass zum Abschluss eines Vergleichs boten.

4. Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar; von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 118/07
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 110/04