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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

1 StR 619/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 1 StR 619/09

DRsp Nr. 2010/1818

Abweisung der Revision und eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachreichung einer Stellungnahme der Sachverständigen H. wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen liegen nicht vor (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 201 ). Im Übrigen könnte die erhobene Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2009 aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: