BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 209/07
Abweichen von der Rspr. bzgl. der Abgrenzung der haftungsausfüllenden Kausalität von möglichen Zurechnungsfragen als Grund zur Zulassung der Revision
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.243,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen. Insbesondere ist es bei der Abgrenzung der haftungsausfüllenden Kausalität von möglichen Zurechnungsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Frage, ob der Mandant des Beklagten ohne den angenommenen Beratungsfehler die Vergabe des ausgeschriebenen Forstes an sich hätte durchsetzen können, betrifft keine Reserveursache.