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BGH - Entscheidung vom 13.07.2010

1 StR 251/10

Normen:
WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 251/10

DRsp Nr. 2010/14848

Abwägung unter Berücksichtigung von Art und Gewicht eines Verfahrensverstoßes bzgl. eines Beweisverwertungsverbots; Beweisverwertungsverbot im Falle eines Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift mit einer Belehrungspflicht

Wurde der Beschuldigte vor seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht über sein Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsabkommens (WÜK) belehrt, so führt dies nicht in jedem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 30. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3;
Vorinstanz: LG Kempten, vom 30.12.2009