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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

5 StR 475/09

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 475/09

DRsp Nr. 2010/1862

Absehen von einer Kostenauferlegung bei einer zurückgenommen Revision

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und gerichtliche Auslagen seiner heute zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Sofern die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht ebenfalls zurückgenommen sein sollte, wird hierüber das Kammergericht zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.05.2009