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BGH - Entscheidung vom 02.03.2010

VI ZR 144/09

Normen:
BGB §§ 249 Gb
251
BGB § 249
BGB § 251 Abs. 2

BGH, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen VI ZR 144/09

DRsp Nr. 2010/5573

Abrechnung eines über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehenden Schadensbetrags bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als "Unikat" anzusehenden Kraftfahrzeugs

Zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als "Unikat" anzusehenden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 251 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hat, wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw Typ Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, beschädigt. Die Beklagte hat Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 1.250,00 € geleistet. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.212,90 €, der Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 € einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Der Geschädigte könne bei Beschädigung einer Sache grundsätzlich Naturalrestitution begehren (§ 249 BGB ). Insoweit komme nicht nur die Reparatur der beschädigten Sache, sondern im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auch die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen Sache in Betracht. Der Wiederherstellungsaufwand werde begrenzt durch den Aufwand, den ein wirtschaftlich Denkender und Handelnder an der Stelle des Geschädigten betreiben würde. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten 130% des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschritten. In einem solchen Falle sei trotz technischer Möglichkeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs von einer Zerstörung der Sache auszugehen. Soweit die Wiederherstellung der beschädigten Sache nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei, sei der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs. 2 BGB beschränkt. Zwar habe sich auch im Fall der Beschädigung eines älteren Fahrzeugs bzw. eines Oldtimers der Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungswert zu orientieren. Voraussetzung für eine solche Regulierung auf Gutachtensbasis sei jedoch, dass die beschädigte bzw. zerstörte Sache eine vertretbare Sache sei. Handele es sich demgegenüber um ein Unikat, könne nicht auf die Kosten der Ersatzbeschaffung abgestellt werden, da die Ersatzbeschaffung als Form der Naturalrestitution voraussetze, dass der betreffende Gegenstand nach der Verkehrsauffassung austauschbar sei.

Führe die "Reparatur" eines Fahrzeugs nur scheinbar zur Wiederherstellung der beschädigten, tatsächlich jedoch zur Herstellung einer neuen Sache, die mit der zerstörten nur in ihren äußeren Merkmalen identisch sei, handele es sich nicht um eine vertretbare Sache mit der Folge, dass sich der Schadensersatzanspruch nicht nach § 249 Abs. 2 BGB bemessen lasse. Eine vertretbare Sache liege nicht vor, wenn für sie kein Markt und mithin kein Marktwert existiere. Hier habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass ein Markt, und sei es auch nur ein Spezialmarkt, existiere. Zwar gebe es einen Markt für Fahrzeuge des Typs Wartburg 353 und auch für solche des Typs Wartburg 353 W, nicht aber für Umbauten, wie sie der Kläger vorgenommen habe. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass ein gleichartiges und somit gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht zu erwerben sei, dass es sich vielmehr um ein "Unikat" und damit Gesamtkunstwerk handele. Deshalb könne der Kläger nur Wertersatz nach § 251 Abs. 1 , Abs. 2 BGB verlangen, nicht aber die Kosten, die erforderlich seien, um die zerstörte Sache aus zwei anderen unzerstörten Sachen neu aufzubauen.

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte lediglich ein - von der Beklagten bereits ausgeglichener - Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu.

1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395 , 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 - NJW 1985, 2413 ff.). Dessen Voraussetzungen könnten allerdings wie das Berufungsgericht annimmt, vorliegen. Immerhin hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass es sich bei seinem beschädigten Fahrzeug um ein Unikat und damit Gesamtkunstwerk handele, und dass auch ein vergleichbares Fahrzeug im Hinblick auf die vom Kläger individuell vorgenommenen Veränderungen nicht zu erwerben ist.

Letztlich kann die Frage, ob § 251 Abs. 1 BGB im Streitfall Anwendung findet, aber dahinstehen. Denn der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist unabhängig davon auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts beschränkt, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 162, 161 , 167 f.) nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161 , 169). Ist die Wiederherstellung unmöglich, besteht der Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung gleichfalls nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiederbeschaffungswert ohne Rechtsfehler auf 1.250,00 € geschätzt (§ 287 ZPO ). Soweit die Revision geltend macht, insoweit seien die Besonderheiten des Oldtimermarkts zu berücksichtigen, wobei die Reparaturkosten die zutreffende Schätzgrundlage seien, kann dem nicht gefolgt werden. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der vom Berufungsgericht angenommene Wiederbeschaffungswert der vom Kläger selbst vorgelegten Wertermittlung entnommen ist und dass der Kläger selbst vorgetragen hat, Fahrzeuge vom Typ Wartburg 353 W seien am Markt ohne Weiteres für 1.200,00 € zu erwerben. Darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 85, 92 f.). Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten, kann sie keinen Erfolg haben. Ein insoweit möglicherweise eintretender Schaden ist durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts erfasst.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 444/07
Vorinstanz: AG Hohenstein-Ernstthal, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1101/06