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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

IX ZR 1/08

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 1/08

DRsp Nr. 2010/11278

Ablehungsgesuch eines Klägers hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Richter

Die pauschale Ablehnung sämtlicher an einer Entscheidung beteiligter Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist missbräuchlich und daher unbeachtlich.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp wird für unzulässig erklärt.

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe

Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an der Senatsentscheidung vom 18. März 2010 beteiligten Richter wegen ihrer in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 , 984; v. 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847 ).

Für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Kostenbeamten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kostenansatz vom 19. März 2010, ausgefertigt in Form der Kostenrechnung vom 21. April 2010, erweist sich sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht als zutreffend.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 172/02
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 202/02