BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 30/08
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Revision aufgrund der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts durch einen Rechtsvorgänger
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Das Rechtsschutzbegehren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Entscheidung in der Hauptsache hängt auch nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. Prozesskostenhilfe braucht nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung a-ber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 ; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 , 131).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anfechtungsgegner sich nicht auf den Schutz der §§ 740 , 741 ZPO berufen kann, weil sein Rechtsvorgänger diese Position freiwillig durch Mitwirkung an der anfechtbaren Handlung zugunsten des Anfechtungsgegners aufgegeben hat, folgt sowohl aus anfechtungsrechtlichen Grundsätzen als auch aus dem Umstand, dass der Schutz des § 741 ZPO ausschließlich zugunsten des Ehegatten wirkt und nur diesem die Rechtsbehelfe aus § 766 und § 774 ZPO zustehen (Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO § 741 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 741 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 741 Rn. 8).