BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 241/10 - Aktenzeichen 2 AR 143/10
Abgabe eines Verfahrens durch ein Amtsgericht an ein anderes Amtsgericht wegen Wohnsitzänderung des Angeklagten nach Erhebung der Anklage
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg
zuständig.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter- Tiergarten an das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.
Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.