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BGH - Entscheidung vom 18.08.2010

2 ARs 241/10

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1
JGG § 108 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 241/10 - Aktenzeichen 2 AR 143/10

DRsp Nr. 2010/17356

Abgabe eines Verfahrens durch ein Amtsgericht an ein anderes Amtsgericht wegen Wohnsitzänderung des Angeklagten nach Erhebung der Anklage

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg

zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 1; JGG § 108 Abs. 1 ;

Gründe

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter- Tiergarten an das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.

Vorinstanz: AG Tiergarten - (422 Ds) 19 JU Js 1524/09 (12/10),
Vorinstanz: AG Bernburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 21/10