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BGH - Entscheidung vom 09.06.2010

2 ARs 157/10

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 157/10 - Aktenzeichen 2 AR 88/10

DRsp Nr. 2010/12052

Abgabe des Verfahrens

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Remscheid ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe

Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des inzwischen 30-jährigen, zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten H. zuständige Amtsgericht Betzdorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich nicht zweckmäßig.

Vorinstanz: AG Remscheid, vom 26.02.2010