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BGH - Entscheidung vom 13.07.2010

1 StR 323/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 323/10

DRsp Nr. 2010/13449

Abänderung eines von der Vorinstanz ergangenes Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2010 aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzuges auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO ); die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: