BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 4 StR 20/10
Abänderung eines Schuldspruchs i.R.e. Revision
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.