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BGH - Entscheidung vom 19.05.2010

1 StR 219/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 219/10

DRsp Nr. 2010/9560

Abänderung eines Schuldspruchs

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2009 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist;

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. April 2010 als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In Übereinstimmung mit der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift schließt der Senat aus, dass die Strafkammer angesichts des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 13 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt T., vom 17. Mai 2010 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 14.12.2009