BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 5 StR 64/10
Abänderung einer Urteilsformel zur Verurteilung eines Straftäters wegen einer leichtfertigen Geldwäsche hinsichtlich des Freispruchs eines weitergehenden Tatvorwurfs
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der klarstellenden Ergänzung verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gerichteten Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Dass das Landgericht den nach den Umständen naheliegenden Tatbestand der Untreue nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Jedoch war die Urteilsformel zu ergänzen. Mit Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, durch drei rechtlich selbständige Handlungen eine Beihilfe zum Betrug begangen zu haben. Nach rechtlichem Hinweis (§ 265 StPO ) wurden zwei der drei Taten als leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB ) ausgeurteilt. Hinsichtlich der dritten erfolgte hingegen keine Verurteilung, weil Geldflüsse auf einem Konto der D. K. AG nicht festgestellt wurden (UA S. 14). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Freispruch hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs tenorieren müssen, weil ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHSt 44, 196 , 202; BGH NStZ-RR 2008, 287 ). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.