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BGH - Entscheidung vom 02.02.2010

1 StR 661/09

BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 661/09

DRsp Nr. 2010/3180

Abänderung des Schuldspruchs aufgrund der Revision eines Angeklagten im Fall einfachen sowie versuchten und vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29. Juli 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 29.07.2009