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BFH - Entscheidung vom 18.03.2010

IX B 208/09

Normen:
§ 2 EigZulG
§ 4 EigZulG
§ 96 Abs 1 FGO

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1246

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX B 208/09

DRsp Nr. 2010/8148

Zur mittelbaren GrundstücksschenkungRügeverlust bei Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

1. NV: Begleicht ein Elternteil die Kaufpreisverbindlichkeit für eine vom Kind angeschaffte Eigentumswohnung, leistet er damit aber zugleich --im abgekürzten Zahlungsweg-- auf seine Verbindlichkeit gegenüber dem Kind aus einem Pflichtteilsverzichtsvertrag, so liegt darin --mangels einer unentgeltlichen Zuwendung-- keine mittelbare Grundstücksschenkung (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260 ). 2. NV: Das beklagte Finanzamt begibt sich im finanzgerichtlichen Verfahren selbst seiner Rechte, einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO geltend zu machen, wenn es trotz Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilnimmt.

Normenkette:

§ 2 EigZulG ; § 4 EigZulG ; § 96 Abs 1 FGO ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Es bedarf keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, denn die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Grundstücksschenkung ab (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2007 IX R 38/06, BFH/NV 2008, 29 , und vom 17. August 2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260 ). Geht es dort um die Frage, ob Gegenstand einer Schenkung Geld oder (mittelbar) ein Grundstück ist, so fehlt es im Streitfall schon an einer Schenkungsabrede. Denn nach den das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) bindenden Feststellungen der Vorinstanz hatte die Mutter, indem sie die Kaufpreisforderung ihres Sohnes, des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) aus dessen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung beglich, zugleich (nämlich in Abkürzung des Zahlungsweges) dessen Forderung aufgrund des notariellen Pflichtteilsverzichtvertrags erfüllt. Anders als im Fall, über den der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 260 zu befinden hatte, war hier der von der Mutter gezahlte Betrag von 169.000 EUR die von ihr vertraglich geschuldete Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht des Klägers.

2.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) entschieden. Sein Urteil beruht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO ). Die Frage, wie der Pflichtteilsanspruch zu bewerten sei, hatten die Beteiligten im Verfahren kontrovers erörtert. Sie war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wenn das Finanzamt unter diesen Umständen nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, hat es sich selbst seiner Verfahrensrechte begeben und kann nicht mehr geltend machen, das FG habe § 96 Abs. 1 FGO verletzt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412 , m.w.N., und vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353 ).

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1307/05
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1246